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SOLIDS DORTMUND KEMP

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Allgemeine GeschÄftsbedingungen KEMP

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle schriftlich vereinbarten Lieferungen und Leistungen durch KEMP.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle schriftlich vereinbarten Lieferungen und Leistungen durch KEMP.
  3. Alle Zeichnungen und technischen Dokumente bezüglich des gelieferten Produkts oder dessen Herstellung, die einer Vertragspartei von KEMP zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von KEMP. Von einer Vertragspartei erhaltene Zeichnungen, technische Dokumente sowie sonstige technische Informationen dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung von KEMP für andere Zwecke als Montage, Inbetriebnahme, Herstellung oder Wartung des Produkts verwendet werden. Außerdem dürfen diese Informationen ohne Genehmigung von KEMP nicht für andere Zwecke verwendet bzw. kopiert oder an Dritte versandt oder weitergeleitet werden.
  4. Alle Lieferungen verstehen sich ab Fabrik. Wenn KEMP auf Wunsch des Auftraggebers den Versand zum Zielort organisiert, wird das Risiko zum Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Transporteur auf den Auftraggeber übertragen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen zulässig
  5. Wenn die Parteien anstatt eines festen Liefertermins eine Lieferfrist vereinbart haben, in der die Lieferung erfolgen soll, dann gilt als Anfangsdatum das Eingangsdatum der Bestellung bzw. des unterzeichneten Vertrags bei KEMP.
  6. Wenn KEMP den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht einhalten kann, wird KEMP den Auftraggeber unter Angabe von Grund und ggf. Liefertermin bzw. Lieferfrist umgehend darüber informieren.
  7. Sollte die Verzögerung durch eine oder mehrere der folgenden Ursachen verursacht werden, wird die Lieferfrist den Umständen entsprechend angemessen verlängert: Streiks und andere Umstände außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien wie Brand, Krieg (mit oder ohne offizielle Kriegserklärung), umfassende Mobilisierung, Aufruhr, Auslieferung, Beschlagnahme, Embargo bzw. Lieferverzögerungen durch Subunternehmer oder Zulieferer verursacht durch einen oder mehrere der genannten Umstände.
  8. Sollte das Produkt oder die Dienstleistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert werden, hat der Auftraggeber, außer im Falle der in Artikel 7 erwähnten Ausnahmen, Anspruch auf Schadensersatz ab dem vereinbarten Datum. Der Schadensersatz beträgt höchstens 0,5% der Auftragssumme für jede volle Verzögerungswoche. Die Gesamtschadensersatzsumme beträgt in diesem Fall höchstens 5% der Auftragssumme. Sollte es sich bei der Verzögerung lediglich um einen Teil der Lieferung handeln, wird der Schadensersatz im Verhältnis zum Wert der verzögerten Teillieferung bestimmt. KEMP ist zur Auszahlung des Schadensersatzes nur dann verpflichtet, wenn dies der Auftraggeber schriftlich erbittet. Die Auszahlung der Schadensersatzforderung findet erst nach Beendigung des Auftrags statt. Der Auftraggeber verliert sein Recht auf Schadensersatz, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin schriftlich zu erkennen gibt.
  9. Das Recht auf Schadensersatz des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers hinsichtlich Produktionsverlust, Gewinneinbußen, Auftragseinbußen oder anderen Folgeschäden, wirtschaftlicher bzw. jeglicher indirekter Schaden infolge von Nichterfüllung von Leistungen durch KEMP, außer Verzögerungsschäden, ist auf 15% der Auftragssumme beschränkt.
  10. Falls nicht anders vereinbart, trifft eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu. Ungeachtet der verwendeten Zahlungsart ist die Zahlung erst dann erfolgt, wenn diese vollständig und endgültig auf das Konto von KEMP überwiesen wurde.
  11. Hat der Auftraggeber die Zahlung nicht zum vereinbarten Datum geleistet, hat KEMP das Recht, ab diesem Datum Zinskosten in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Verzinsung wird vereinbart. Falls diese nicht vereinbart wurde, beträgt diese 12% auf Jahresbasis. Im Falle eines Verzugs hat KEMP nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber das Recht, die vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Zahlungsleistung aufzuschieben. Sollte der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von drei Monaten leisten, hat KEMP das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen und eine Schadensersatzforderung für den erlittenen Schaden einzureichen.
  12. Die gelieferten Produkte bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Bezahlung das Eigentum von KEMP.
  13. Für alle unsere Vereinbarungen und sich daraus ergebenden Verpflichtungen findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle eventuelle Streitigkeiten ist in erster Linie Almelo. KEMP hat jedoch unvermindert das Recht, sich an ein anderes gesetzlich befugtes Gericht zu wenden.
  14. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen traten am 1. Januar 2006 in Kraft und wurden bei der Industrie- und Handelskammer Enschede hinterlegt.
IHK Veluwe und Twente: 08126397